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- Fischerprüfung
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Fischerprüfung
Die staatliche Fischereiprüfung in Baden-Württemberg
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!! Wichtig und Aktuell !!
Hier sind aktuellen Vorbereitungskurse zur Fischerprüfung 2010 nachzulesen.
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Grundsätzliches zur Fischerprüfung
Wer in Baden-Württemberg die Angelfischerei ausüben will, muss einen Fischereischein besitzen. Voraussetzung für den Erwerb des Fischereischeins in Baden-Württemberg, ist die Teilnahme an dem vom Ministerium anerkannten Pflichtvorbereitungslehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. und die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung / Sachkundeprüfung.
Pflichtvorbereitungslehrgang
Die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang muss sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken, mit der jeweiligen Mindeststundenzahl in allen Sachgebieten und mindestens 30 Stunden dauern, da sonst eine Zulassung zur staatlichen Fischerprüfung nicht möglich ist.
Im Einzelnen werden folgende Sachgebiete nach einem landeseinheitlichen Rahmenlehrplan in Wort und Bild, von speziell geschulten Ausbildern des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. behandelt.
Rahmenlehrplan für den Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Fischerprüfung
- Allgemeine Fischkunde mind. 4 Std.
- Spezielle Fischkunde mind. 4 Std.
- Gewässerökologie und Fischhege mind. 8 Std.
- Gerätekunde, Fangtechnik und Behandlung und Verwertung von Fischen
- Theoretische Ausbildung mind. 3 Std.
- Praktische Ausbildung - Fanggeräte, Gebrauch mind. 4 Std.
- Behandlung gefangener Fische - Versorgen und Verwerten mind. 2 Std.
- Gesetzeskunde mind. 5 Std.
Mindestpflichtstunden insgesamt 30 Std.
Vorbereitungskurs zur Fischerprüfung
- Sämtliche Schulungen müssen besucht werden. Es muss je Teilnehmer ein Stundennachweis - 30 Std. - über die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang geführt werden. Bewerber, die diesen Nachweis bei Prüfungsbeginn nicht vorlegen können, werden von der Prüfungsbehörde zurückgewiesen.
- Die Schulungsgebühr muss am ersten Schulungstag entrichtet werden. Scheidet ein Teilnehmer während der ersten zwei Lehrgangsabende aus, so wird ihm die Hälfte der Lehrgangsgebühren zurückerstattet. Bei späterem Fernbleiben werden keine Gebühren erstattet. Nach begonnener Teilnahme an einem Intensivkurs können keine Gebühren mehr erstattet werden.
- Der Teilnehmer muss bis zur Fischerprüfung das 10. Lebensjahr vollendet haben. Vom 10. - 18. Lebensjahr muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
- Während des gesamten Ablaufes der Schulungs- und Prüfungstage übernimmt der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V., der Landesfischereiverband Baden e.V., die Fischer- / Angelvereine sowie die Schulungsleiter keine Haftung für Personen und Sachschäden irgendwelcher Art.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatliche Fischereiprüfung ausschließlich in deutscher Amtssprache durchgeführt wird. Das Verstehen der deutschen Sprache ist daher unbedingt erforderlich.
Gebühren
- Schulungsgebühr: je Teilnehmer 115.- € / Jugendliche 90.- €
- Prüfungsgebühr: 25.- €
- Hinzu kommen Kosten für die Lehrgangsunterlagen, falls erwünscht (für den Fragenkatalog, begleitend zur Fischerprüfung sowie evtl. Fachbücher).

Durchführung der Fischerprüfung
- Die Fischerprüfung wird im Auftrag des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum in Baden-Württemberg durch den Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. durchgeführt. Sie findet landesweit einmal jährlich in der Regel am 3. Freitag im November um 14 Uhr statt. Bei Nichtbestehen sowie für Versäumer durch Krankheitsfall (nur mit ärztlicher Bescheinigung), gibt es am 3.Samstag im Februar des Folgejahres um 13 Uhr, je Regierungsbezirk einen zentralen Nachprüfungstermin. Bei erneutem Lehrgangsbesuch – z.B. wegen Nichtbestehens der staatlichen Fischerprüfung – ist die volle Lehrgangsgebühr zu entrichten.
- Die Prüfung, wird schriftlich im Ankreuzverfahren durchgeführt.
- Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen, überwiegend nach dem Musterfragenkatalog aus allen Sachgebieten zu beantworten. Um die Fischerprüfung zu bestehen, müssen mindestens 45 Fragen insgesamt sowie je die Hälfte aus jedem Fachgebiet richtig angekreuzt werden.
- Wer sich während der Prüfung nicht an die vorgegebene Prüfungsordnung hält, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.
Jugendfischereischein
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein beantragen. Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist.

- Gerätekunde

- Praxisnahe Gerätekunde

- Lehrgang am Schluchsee

- Praktische Anwendung

- Vorführung der Köder

- Praxiskunde direkt am Wasser

- Demonstration Wurftechnik